Unser Ansatz einer Arbeitszeiterfassung
Durch Urteil des europäischen Gerichtshof vom 14.05.2019 (EuGH Rs. 55/18 CCOO) sind Arbeitgeber gem. § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG dazu verpflichtet die Arbeitzeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen.
Hierfür bieten wir unsere Lösung - WTAux, eine moderne Arbeitzeiterfassungssoftware mit statischischen Auswetungsmöglichkeiten um sowohl den Überblick über die geleistete Arbeitszeit zu behalten und wichtige Unternehmenskennzahlen auszuwerten.
