Unser Ansatz einer Arbeitszeiterfassung

Durch Urteil des europäischen Gerichtshof vom 14.05.2019 (EuGH Rs. 55/18 CCOO) sind Arbeitgeber gem. § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG dazu verpflichtet die Arbeitzeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen.


Hierfür bieten wir unsere Lösung - WTAux, eine moderne Arbeitzeiterfassungssoftware mit statischischen Auswetungsmöglichkeiten um sowohl den Überblick über die geleistete Arbeitszeit zu behalten und wichtige Unternehmenskennzahlen auszuwerten.


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